Die Abrechnung im Gesundheitswesen ist stark formalisiert und folgt klaren technischen und organisatorischen Vorgaben. Für Leistungserbringer bedeutet das in der Praxis: Abrechnung und Nachweise müssen grundsätzlich elektronisch übermittelt werden. Wer nicht die vorgesehenen elektronischen Verfahren nutzt, muss zudem mit pauschalen Kürzungen und erhöhtem Klärungsaufwand rechnen.
Diese Entwicklung ist nicht nur „Best Practice“, sondern wird auch normativ gestützt: Für die Abrechnung pflegerischer Leistungen ist die elektronische Übermittlung (unter bestimmten Voraussetzungen) bereits seit 2021 verbindlich beschrieben – einschließlich des Leistungsnachweises.
Im Rahmen der Abrechnung pflegerischer Leistungen nach § 105 sind … ab dem 1. März 2021 ausschließlich elektronische Verfahren zur Übermittlung von Abrechnungsunterlagen einschließlich des Leistungsnachweises zu nutzen, wenn der Leistungserbringer
- an die Telematikinfrastruktur angebunden ist,
- ein von der Gesellschaft für Telematik nach § 311 Absatz 6 des Fünften Buches festgelegtes Verfahren zur Übermittlung der Daten nutzt und
- der Pflegekasse die für die elektronische Übermittlung von Abrechnungsunterlagen erforderlichen Angaben übermittelt hat. 1
Für Softwareanbieter und Organisationen, die eigene Lösungen betreiben, heißt das: Elektronische Übermittlung ist kein „nice to have“, sondern Grundlage für stabile, zukunftsfähige Abrechnungsprozesse.
Viele Abrechnungsprozesse basieren heute noch auf DTA-Dateien, die über etablierte Wege (z. B. Dakota.le) versendet werden. Nach aktueller Planung ist dieser Übermittlungsweg jedoch nur noch bis 30.11.2026 vorgesehen. Danach muss die Telematik Infrastruktur eingesetzt werden.
Diese Umstellung wird durch Vereinbarungen und technische Anlagen begleitet, die ausdrücklich darauf abzielen, den Papierweg zu beenden und Übergangsfristen zu definieren:
Durch die Umsetzung des Verfahrens sollen Dokumente in Papierform vollständig abgelöst werden; eine parallele Nutzung von Papierdokumenten und elektronischen Dokumenten soll nicht erfolgen. Angestrebtes Ziel ist die Umsetzung eines durchgängig elektronischen Prozesses mit digitalen Signaturen unter Einbezug der Telematikinfrastruktur (TI). 2
Für die Umsetzung ist entscheidend, Migration nicht nur „technisch“ zu betrachten, sondern als Prozesskette:
Neben der eigentlichen Abrechnung werden auch Leistungsnachweise zunehmend digital, um Papierprozesse zu ersetzen. Im Bereich der häuslichen Krankenpflege steht dafür der eLNW (elektronischer Leistungsnachweis) als XML-Format zur Verfügung, das seit Ende 2025 eingesetzt werden kann.
Parallel existieren bereits heute „pragmatische“ Digitalisierungswege: Einzelne Kranken- und Pflegekassen nutzen Verfahren, um Papier durch Scans zu ersetzen (z. B. ImageLink). Dadurch entstehen Übergangsphasen, in denen hybride Verfahren technisch sauber integriert werden müssen.
Zu diesen Entwicklungen bieten wir – auch mit unserer Health Business Integration Platform (HeBIP) – passende Lösungen. Wir unterstützen Sie dabei, Abrechnungs- und Nachweisprozesse so umzusetzen, dass sie regulatorische Anforderungen erfüllen und gleichzeitig im Betrieb robust und effizient sind.
Typische Unterstützungsfelder:
Wenn Abrechnung und Leistungsnachweise konsequent elektronisch umgesetzt werden, profitieren Sie typischerweise von:
Quelle: SGB XI, §105, Satz 3 ↩︎
Quelle: Vereinbarung nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGB XI über Einzelheiten der Übermittlung elektronischer Dokumente im Datenaustausch für die Abrechnung ambulanter Pflegesachleistungen zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Veränden der Leistungsempfänger vom 1.9.2023. ↩︎
Mit der Health Business Integration Platform (HeBIP) von Rhein-Spree gemeinsam die Zukunft des Gesundheitswesens gestalten.